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30. Juni 2026

Fallstrick bei der steuerneutralen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem Einzelunternehmen auf eine Personengesellschaft – Buchwertfortführung oder Besteuerung der stillen Reserven?

Auf einen Blick 

  • Die steuerneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG ist ein gängiges Instrument in Umstrukturierungen – sowohl in der Unternehmensnachfolge als auch bei der Anpassung an neue wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
  • In der Praxis entscheidet jedoch oft nicht die Struktur selbst, sondern ein vermeintliches Detail über den steuerlichen Erfolg: die richtige Kapitalkontenbuchung.
  • Ob eine Übertragung tatsächlich zum Buchwert erfolgen kann oder zur sofortigen Aufdeckung stiller Reserven führt, hängt maßgeblich davon ab, ob steuerlich eine Gegenleistung vorliegt. Häufig scheitert die Anwendung der Vorschrift nicht am Gesetz, sondern an der konkreten buchhalterischen Umsetzung.
  • Wesentlich ist insbesondere, dass bei gewollter Unentgeltlichkeit die Überführung gegen die gesamthänderisch gebundene Rücklage und/oder das Kapitalkonto II gebucht wird. Im Fall der Gewährung von Gesellschaftsrechten sollte die Gegenbuchung über ein Kapitalkonto des Mitunternehmers erfolgen, das seine Beteiligung an der Mitunternehmerschaft widerspiegelt.

Das Problem

Steuerneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG – worum geht es?

§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG ermöglicht die steuerneutrale Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Einzelunternehmen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft – sowie umgekehrt. Begünstigt sind sowohl Wirtschaftsgüter des Anlage‑ als auch des Umlaufvermögens; Übertragungen aus dem Privatvermögen sind hingegen nicht erfasst. Zentrale Voraussetzung für die Buchwertfortführung ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven gesichert bleibt. Das ist nur dann der Fall, wenn

  • die Übertragung unentgeltlich erfolgt oder
  • sie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vorgenommen wird.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist zwingend der Buchwert anzusetzen. Ein Wahlrecht zum Ansatz eines Teil‑ oder Zwischenwerts besteht nicht. Gleichzeitig wird eine dreijährige Sperrfrist ausgelöst: Wird das Wirtschaftsgut innerhalb dieses Zeitraums veräußert oder entnommen, kommt es rückwirkend zur Besteuerung zum Teilwert (§ 6 Abs. 5 S. 4-7 EStG).

Übertragung mit oder ohne Gegenleistung – die Übertragungsform entscheidet

In der Beratungspraxis scheitert die Anwendung der Vorschrift häufig nicht am Gesetz selbst, sondern an der konkreten Ausgestaltung der Übertragung. Insbesondere die Frage, ob steuerlich eine (schädliche) Gegenleistung vorliegt, wird oft unterschätzt. Der Begriff der Gegenleistung ist dabei weit auszulegen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt auch die Übernahme einer Verbindlichkeit oder die Gegenbuchung auf einem Gesellschaftskonto mit Forderungscharakter (z. B. variables Kapitalkonto oder Verrechnungskonto) zu einer schädlichen Gegenleistung. Damit entscheidet in vielen Fällen nicht der wirtschaftliche Wille, sondern die buchhalterische Umsetzung, ob die Übertragung steuerneutral bleibt oder die stillen Reserven aufgedeckt werden. Zur Sicherstellung der Buchwertfortführung empfiehlt sich daher in der Praxis im Fall der Unentgeltlichkeit eine Einbuchung über die gesamthänderisch gebundene Rücklage der Personengesellschaft und im Fall der Gewährung von Gesellschaftsrechten eine Gegenbuchung über ein Kapitalkonto des Mitunternehmers, das seine Beteiligung an der Mitunternehmerschaft widerspiegelt (regelmäßig Kapitalkonto I).

Zur Übersicht im Detail:

Autoren: Dr. Nicolas Brüggen       | Lukas Bahr     

Dieser Beitrag beleuchtet praxisnah typische Problemstellungen aus der Transaktionsberatung und stellt ausgewählte Fallkonstellationen zur Diskussion. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Ziel ist es, einen verständlichen Einstieg in das Thema zu ermöglichen und Denkanstöße für die Praxis zu geben. // Stand: 30.06.2026