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12. Juni 2026

Post-Closing Integration: „Verschmelzung“ einer Personengesellschaft – Fall: erweiterte Anwachsung

Auf einen Blick

  • Der steuerliche Werkzeugkasten bietet mehrere Wege, eine Personengesellschaft (z. B. KG) nach einem Share Deal in die Erwerbsstruktur zu integrieren. Neben der klassischen Anwachsung kommt insbesondere die erweiterte Anwachsung in Betracht.
  • Mit Rückwirkung auf einen Stichtag (z. B. Closing) kann die Personengesellschaft vollständig und in einem Schritt „verschmolzen“ werden.
  • Die Struktur ist steuerneutral darstellbar und über einen Buchwertantrag abgesichert. So lassen sich stille Reserven vermeiden, die zwischen Signing und Closing entstehen könnten. Das einfache Anwachsungsmodell ist grundsätzlich nicht rückwirkungsfähig.

Das Problem

Nach Closing stellt sich regelmäßig die Frage, wie eine erworbene Personengesellschaft steuerlich optimal in die Erwerbsstruktur eingebunden werden kann. Zentrale Kriterien sind:

  • Steuerneutralität der Umwandlung
  • Vermeidung von Veräußerungsgewinnsteuern
  • Rückbeziehung auf einen bestimmten Stichtag

Beispielhafte Schrittfolgen des sog. erweiterten Anwachsungsmodells:

  1. Einbringung der Kommanditanteile in die Komplementär‑GmbH: Die BidCo bringt ihre KG‑Anteile nach § 20 UmwStG zu Buchwerten in die Komplementär‑GmbH ein.
  2. Auflösung der Personengesellschaft: Da eine KG zivilrechtlich zwei Gesellschafter benötigt, führt die Einbringung unmittelbar zur Auflösung der KG.
  3. Übertragung der Wirtschaftsgüter: Alle Wirtschaftsgüter der KG gehen zu Buchwerten auf die Komplementär‑GmbH über.

Voraussetzungen einer Einbringung zum Buchwert

Damit eine steuerneutrale Einbringung zum Buchwert möglich ist (§ 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG), müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Insbesondere muss ein ganzer sog. Mitunternehmeranteil in die übernehmende Gesellschaft (hier: Komplementär-GmbH) gegen (neue) Anteile (sog. erhaltene Anteile an der übernehmenden Gesellschaft) eingebracht werden. Darüber hinaus muss eine spätere Besteuerung mit Körperschaftsteuer sichergestellt sein, es darf kein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gegeben sein und es darf insbesondere keine schädliche Gegenleistung gewährt werden.

Die übernehmende Gesellschaft übernimmt den Wertansatz und bildet die Wirtschaftsgüter entsprechend in ihrer Bilanz ab. Für einen erfolgreichen Buchwertansatz muss von der übernehmenden Gesellschaft zwingend ein Buchwertantrag fristgerecht bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Sperrfristregelung

Grundsätzlich zu beachten wäre, dass bei einer Einbringung zum Buchwert die erhaltenen Anteile einer siebenjährigen Sperrfrist unterliegen (§ 22 Abs. 1 UmwStG). D. h., sofern die erhaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (hier: Komplementär-GmbH) durch die BidCo-GmbH innerhalb von sieben Jahren veräußert werden, kommt es zu einer rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven und somit zur Besteuerung eines sog. Einbringungsgewinns auf den Einbringungszeitpunkt. Der zu versteuernde Einbringungsgewinn wird jedoch um ein Siebtel für jedes abgelaufene Jahr seit der Einbringung gekürzt. Ferner ist zu beachten, dass für die neu erhaltenen Anteile grundsätzlich ein Bewertungsgutachten erstellt werden sollte, um potenzielle negative steuerliche Folgen bei einer Sperrfristverletzung zu vermeiden.

Hintergrund: Der Gesetzgeber verhindert eine „Statusverbesserung“ – der Verkauf einer Personengesellschaft wäre voll steuerpflichtig (ca. 31 %), der Verkauf einer Kapitalgesellschaft hingegen nur zu ca. 1,5 %.

Gestaltungshinweis: Wird rückwirkend auf Closing eingebracht, entsprechen die Buchwerte regelmäßig den gemeinen Werten, sodass kein Bewertungsrisiko entsteht.

Auswirkungen für den Investor

Für Investoren bedeutet dies:

  • Es gibt effiziente Wege, eine Personengesellschaft steuerneutral in die Struktur zu integrieren.
  • Die erweiterte Anwachsung ist ein mächtiges Instrument – aber komplex und stets einzelfallabhängig.
  • Weitere Themen wie Verlustvorträge, Grunderwerbsteuer und Sperrfristen müssen zwingend mitgedacht werden.

Autoren: Dr. Nicolas Brüggen       | Johanna Lennartz     

Dieser Beitrag beleuchtet praxisnah typische Problemstellungen aus der Transaktionsberatung und stellt ausgewählte Fallkonstellationen zur Diskussion. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Ziel ist es, einen verständlichen Einstieg in das Thema zu ermöglichen und Denkanstöße für die Praxis zu geben. // Stand: 17.06.2026